1. Geltungsbereich
Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und Betron AG beim Versandhandel gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
2. Teilnehmer
BETRON AG schließt Verträge mit Kunden ab, die
a) unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie mit
b) juristischen Personen, jeweils mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder der Schweiz (nachfolgend "Kunden" genannt).
Soweit das Angebot eines nicht akzeptierten Teilnehmers versehentlich von BETRON AG angenommen wurde, ist BETRON AG binnen einer angemessenen Frist zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag gegenüber dem Kunden berechtigt.
3. Vertragsgegenstand
BETRON AG liefert die vom Kunden bestellten Waren oder erbringt Dienstleistungen nach Angebotsannahme. Sollte BETRON AG nachträglich erkennen, dass sich bei BETRON AG ein Fehler z. B. bei den Angaben zu einem Produkt, zu einem Preis oder zu einer Lieferbarkeit eingeschlichen hat, wird BETRON AG den Kunden hiervon umgehend informieren. Dieser kann den Auftrag unter den abgeänderten Konditionen nochmals bestätigen. Andernfalls ist BETRON AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Vertragsabschluss
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Wir speichern Ihre Bestelldaten und senden Ihnen diese per Email zu. Die AGB werden Ihnen in schriftlicher Form zusammen mit der Originalrechnung mit der Ware zugestellt. Ihre Bestelldaten sind aus Sicherheitsgründen nicht über das Internet zugänglich.
5. Widerrufsrecht für Verbraucher
(Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann)
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung), bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss und auch insgesamt nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Betron AG
Warenannahme -Widerruf
Carl-Benz-Str. 3
D-78467 Konstanz
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Bei der Erbringung von Dienstleistungen erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Des Weiteren gilt für finanzierte Geschäfte: Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehnsvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.
Ausschluss des Widerrufsrechtes
Das Widerrufsrecht besteht u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind sowie zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten telefonisch abgegeben haben).
Ende der Widerrufsbelehrung
Bitte beachten:
Senden Sie bitte, soweit möglich, die Ware nicht unfrei sondern als frankiertes Paket an uns zurück. Gern erstatten wir Ihnen auch vorab die Portokosten, soweit wir die Rücksendekosten zu tragen haben. Sollten Sie dennoch die Ware unfrei an uns zurück senden, darf der Zusatz „Warenannahme-Widerruf“ nicht fehlen, da die Annahme ansonsten verweigert wird. Vermeiden Sie bitte Beschädigungen und Verunreinigungen der Ware. Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück. Soweit Sie die Originalverpackung nicht mehr besitzen, sorgen Sie bitte zur Vermeidung von Transportschäden für eine geeignete Verpackung.
Eine Inbetriebnahme eines Gerätes führt unweigerlich zu einer Verschlechterung der Ware, da das Gerät als Neugerät nicht mehr verkauft werden kann. Der Wertersatz liegt dann üblicherweise je nach Nutzungshäufigkeit bei 10% - 20% des Kaufpreises. Sollte jedoch ein Gerätedefekt vorliegen, wird der gesamte Verkaufspreis erstattet. Bitte achten Sie unbedingt auf die korrekte Adressierung des Paketes. Sollten Sie einen Kaffeevollautomaten bei uns gekauft haben und Ihre Vertragserklärung innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen, bitten wir Sie, um eine auch in ihrem Sinne reibungslose Rückabwicklung zu ermöglichen, um folgende Vorgehensweise:
· Bitte informieren Sie uns schriftlich, mündlich oder per Email über Ihren Rücktritt.
· Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung mit.
· Wir werden dann umgehend die für Sie kostenfreie Abholung der Ware bei Ihnen über unseren Spediteur veranlassen.
· Sollten Versand- und die originale Produktverpackung nicht mehr vorhanden sein, werden wir ihnen diese umgehend zustellen. Nur so ist sichergestellt, dass das Gerät unbeschädigt bei uns eintrifft.
· Stellen Sie sicher, dass alle Beipackteile des Gerätes ( z. B. Gerätezubehör, Bedienungsanleitung etc. ) zurückgeliefert werden. Fehlendes Zubehör müssen wir Ihnen verrechnen.
· Nach Eintreffen des Gerätes werden wir Ihnen umgehend eine Gutschrift erstellen und den Kaufbetrag rückerstatten.
6. Verfügbarkeitsvorbehalt
Sollte BETRON AG nach Vertragsabschluß feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei BETRON AG verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann BETRON AG entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistung anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen wird BETRON AG umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag durch BETRON AG oder den Kunden erstatten.
7. Lieferung
Für das gesamte Risiko der Beschädigung auf dem Transportweg oder den Verlust der Ware auf dem Transportweg schließt BETRON AG eine Transportversicherung ab. Wir bitten bei unvollständiger Lieferung um Benachrichtigung innerhalb von 24 Stunden. Bei Beschädigungen muss die nächstliegende Postdienststelle umgehend informiert werden und eine entsprechende Schadenserklärung erstellt werden. Beschädigte Ware ersetzt BETRON AG dem Kunden dann umgehend.
Bestellt der Kunde eine Lieferung nach dem 24-Stunden-Service und trifft die Ware auch nicht innerhalb einer im Einzelfall möglichen vertretbaren Kulanzzeit (max. 24h) ein, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an BETRON AG zurückzusenden. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, BETRON AG trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
8. Preis
Die Preisangaben in den individuellen Angeboten oder auf der Homepage sind Endpreise und enthalten die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer. Sollte eine gesetzliche Mehrwertsteuer-Erhöhung nach Angebotsabgabe erfolgen, ist BETRON AG zur Berechnung des erhöhten Mehrwertsteuersatzes berechtigt. Auf der Rechnung werden neben dem Nettopreis für die Ware die Preise für alle ergänzenden Leistungen ausgewiesen: Verpackung, Versand, 24-Stunden-Service, die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer etc.
9. Geschenkgutscheine
Alle Geschenkgutscheine sind bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Kauf einlösbar.
Geschenkgutscheine können nur auf den Websites der Betron AG www.best.in-jura.de, www.best-in-jura.at, www.best-in-saeco.de, www.best-in-espresso.de und www.best-in-coffee.de eingelöst werden.
Geschenkgutscheine und Restguthaben von Geschenkgutscheinen sind bis zum Ablaufdatum gültig.
Restguthaben werden bis zum Ablaufdatum des Gutscheins Ihrem Konto gutgeschrieben, danach können Sie nicht mehr verwendet werden.
Sollte der Wert Ihres Gutscheins für Ihre Bestellung nicht ausreichen, können Sie die Differenz entsprechend unseren angebotenen Zahlungsmöglichkeiten begleichen.
Bei einer Bestellung kann mehr als ein Geschenkgutschein verwendet werden.
Geschenkgutscheine oder Geschenkgutscheinguthaben können nicht bar ausgezahlt, mit offenen Konten verrechnet oder auf ein anderes Kundenkonto transferiert werden.
Der (die) Gutscheine werden Ihnen nach Zahlung (Vorauskasse, Kreditkarte, PayPal) per versichertem Paket zugeschickt, bei Zahlung per Nachnahme ist der Gutscheinwert zzgl. Nachnahmekosten bei Erhalt des Gutscheins in bar zu bezahlen.
Wie bei Warenlieferungen können auch Bestellungen von Geschenkgutscheinen über unsere „Trusted Shop“ Geld-Zurück-Garantie kostenlos versichert werden.
Betron AG übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Missbrauch.
Bei der Bestellabwicklung eines Gutscheins im Warenkorb gehen Sie wie folgt vor:
Die einzugebende Rechnungsanschrift entspricht der Versandadresse des Gutscheines, der Gutschein wird in einem neutralen Umschlag, persönlich an den Empfänger adressiert, per versichertem Paket zugestellt.
Die abweichende Lieferanschrift entspricht der Adresse des zu Beschenkenden. Name und Anschrift werden entsprechend auf dem Gutschein vermerkt.
10. Eigentumsvorbehalt
BETRON AG behält sich das Eigentum an aller Ware, die von ihm an einen Kunden ausgeliefert wird, bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung der gelieferten Ware vor. Soweit BETRON AG im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das Eigentum an der auszutauschenden Ware wechselseitig in dem Zeitpunkt vom Kunden auf BETRON AG bzw. umgekehrt übergeht, in dem einerseits BETRON AG die Ware vom Kunden zurückgesandt bekommt bzw. der Kunde die Austauschlieferung von BETRON AG erhält.
11. Gewährleistung
BETRON AG gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe eine etwa vereinbarte Beschaffenheit haben bzw. frei von Sachmängeln sind, d.h. dass sie sich für die den Vertrag vorausgesetzten Verwendungen eignen oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Verkäufer nach der Art der Sache und/oder der Ankündigung von BETRON AG bzw. des Herstellers erwarten kann.
Der Kunde hat die Ware umgehend nach Empfang der Lieferung auf Vollständigkeit oder etwaige Mängel zu überprüfen, dies spätestens innerhalb von einer Woche ab Zugang, und wird im Falle einer Abweichung umgehend eine schriftliche Mängelanzeige senden. Bei versteckten Mängeln ist die Mitteilung umgehend nach Feststellung des versteckten Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist vorzunehmen.
Für alle Produkte gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Im Fall des Mangels kann der Kunde gemäß § 439 BGB nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. BETRON AG kann im Rahmen des § 439 die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Gelingt im Rahmen einer Reparatur die Beseitigung eines Mangels auch beim dritten Versuch nicht, so ist der Kunde im Rahmen des § 439 BGB berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und unerheblich ist.
Schadenersatzansprüche wegen Mängel der Sachen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass BETRON AG oder der Hersteller die Mängel arglistig verschwieg oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind.
Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel nicht durch unsachgemäße Benutzung oder Überbeanspruchung entstanden ist. Zeigt sich ein Mangel erst später als 6 Monate seit Übergabe, so hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Anderenfalls steht es BETRON AG frei, den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Übergabe keine Sachmängel aufwies.
12. Haftung
BETRON AG, ihre Geschäftsleitung und ihre Mitarbeiter haften in Fällen positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten (Hauptvertragspflichten) oder bei arglistiger Täuschung sowie im Falle eines Ersatzanspruches gemäß § 437 Ziffer 2 BGB haftet BETRON AG im gesetzlichen Umfang. Lediglich bei einer Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung für Mitarbeiter von BETRON AG begrenzt auf den typischen, voraussehbaren Schaden. Mittelbare Schäden sind insoweit ausgeschlossen. Bei Verzug hat der Geschäftskunde alternativ zum Schadenersatz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle von Datenverlusten haftet BETRON AG nur, wenn der Kunde die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich nachweisbar gesichert hat. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgeschlossen. Der Umfang einer Haftung von BETRON AG nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen (9 und 10) geben den vollständigen Haftungsumfang von BETRON AG, ihrer Geschäftsleitung und ihren Mitarbeitern wieder. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
13. Rechtswahl
Auf die Rechtsverhältnisse zwischen BETRON AG und Kunden sowie auf die jeweiligen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1988 ist ausgeschlossen.
Die Bestimmungen der Ziffer 10.1 lassen zwingende Regelungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt, wenn und soweit der Kunde einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann (Verbrauchervertrag) und wenn der Kunde die zum Abschluss des Kaufvertrags erforderlichen Rechtshandlungen in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes vorgenommen hat.
14. Verschiedenes
Ein Recht des Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung besteht nicht, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
Erfüllungsort ist für Zahlungen am Geschäftssitz von BETRON AG. Für Lieferungen ist der Erfüllungsort entweder bei BETRON AG oder der Versandort des ersten Versenders, der für BETRON AG tätig wird.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Konstanz oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand nach Wahl von BETRON AG, soweit der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
15. Urheberrecht
Die Betreiber der Seiten sind bemüht, stets die Urheberrechte anderer zu beachten bzw. auf selbst erstellte sowie lizenzfreie Werke zurückzugreifen. Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht aber für den kommerziellen Gebrauch gestattet.
Verstöße gegen dieses Copyright werden wir strafrechtlich verfolgen.
© August 2011 Betron AG, Oberhofen
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Sollten sie zusammen mit ihrem Kaffeevollautomaten einen IQ-Schutzbrief erwerben, so gelten hierfür die nachfolgend aufgeführten AGBs der HELVETIA Versicherungen AG, die Sie im Falle eines Kaufes im Warenkorb durch Akzeptierung der AGBs zur Kenntnis nehmen und anerkennen.
Allgemeine Bedingungen für den IQ-Schutzbrief (Elektronikversicherung)
Stand: 01.08.2008 (ABEL 2008)
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sache
Versichert ist das auf der Rechnung näher bezeichnete Elektrogerät und das in der Original-Verpackung mit verkaufte Zubehör.
2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Wechseldatenträger;
Hilfs- und Betriebsstoffe, vom Hersteller als Verbrauchsmaterial oder Verschleißteil definiertes, jedenfalls aber externe Tastaturen, Mäuse, Fernbedienungen, Akkus, Batterien, Toner, Fuser, Tinte, Kohlebürsten, Trommeln und Lampen; auch wenn diese mit dem geschützten Gerät verpackt sind;
Werkzeuge aller Art;
sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß ausgewechselt werden müssen;
separat gekauftes Zubehör;
Software aller Art;
defekt angelieferte Geräte, sowie Serienfehler des Herstellers;
zusätzlich bzw. nachträglich gekauftes Zubehör oder Aufrüstungen;
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sache. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorher gesehen hat noch bei der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Entschädigung wird geleistet für Schäden ausschließlich durch
Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler nach Ablauf der Herstellergarantie;
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
Ungeschicklichkeit des Versicherungsnehmers (Sturz, Bruch, Flüssigkeiten) mit Selbstbehalt (bezüglich Selbstbehalt siehe § 6 Absatz 5 ABEL 2008)
Mechanisch einwirkende Gewalt durch Gegenstände aller Art ohne Eigen- oder Fremdverschulden
Implosion oder sonstige Wirkung unter Unterdruck
Wasser oder Feuchtigkeit durch Elementarschäden, Schäden an Gebäuden (Rohrbruch, etc.)
Elementarschäden wie Hochwasser, Steinschlag, Sturm, Frost, Überschwemmung, Lawinen
Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art sowie Schäden durch Feuerlöschung
Versengen und Verschmoren, Rauch und Ruß durch äußere Einwirkung.
Indirekter Blitzschlag
Unmittelbare Wirkung elektrischer Energie infolge Erdschluss, Kurzschluss, Überspannung etc.
Über- oder Unterspannung, elektrische Aufladung, elektromagnetische Störung.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen;
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
durch Erdbeben;
durch Terror; Schäden an der versicherten Sache, die durch Terrorakte verursacht werden, sind nicht versichert. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Weiters gilt:
Im Rahmen der Ungeschicklichkeit ist nur die leichte Fahrlässigkeit gedeckt. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadenshergang sowie das Gerät durch einen Sachverständigen begutachtet und geprüft. Gemäß der Quotenregelung laut Versicherungsvertragsgesetz 2008 kann es zu einer Schadenersatzminderung kommen. Jeglicher Schaden, der durch Missbrauch, mutwillige Beschädigung, Vorsatz, unsachgerechten Gebrauch, unsachgemäße Verwahrung oder vorhersehbar entstanden ist, gilt als Verletzung der Sorgfaltspflicht, daher vom Versicherungsnehmer in Kauf genommen und ist nicht gedeckt.
Schäden oder Kosten aus Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern innerhalb der Herstellergarantie sind nicht gedeckt.
Ausgeschlossen sind bzw. gehen im Schadensfall voran: Garantien und/oder Gewährleistungen, Leistungen anderer Versicherer, Haftungen oder vertragliche Verpflichtungen Dritter. Eventuelle Differenzen zu anderen Haftungen (z.B. Zeitwert auf Neugerätewert) werden durch den Händler Vollschutz gedeckt.
Schäden an der Software aller Art (auch Betriebssysteme, Firmware, Treiber, Hilfsprogramme etc.) sind nicht gedeckt. Der Versicherungsnehmer ist für die Programme, die Treiber, den Datenbestand und deren Funktionsfähigkeit selbst verantwortlich. Daten- und Softwarebestandverluste aus den angeführten Schadensursachen können nicht geltend gemacht werden. Ebenso werden die Reparaturkosten für Probleme mit Software und Betriebssystemen, Viren, Kompatibilität, Datenrettung, Wiedereinspielen, Datenwiederbeschaffung etc. nicht ersetzt.
Kosten durch Schäden, die keine Hardwareschäden sind, sind nicht gedeckt. Dies betrifft auch eventuelle Kosten (Bearbeitungs-, Überprüfungs-, Analysegebühren etc.) für Schadensanalysen ohne feststellbaren Hardwarefehler.
Schäden durch die Verwendung des geschützten Gerätes außerhalb der vom Hersteller angegebenen Zwecke und Betriebsvorschriften sowie Schäden, die den vom Hersteller vorgegebenen Betrieb des Gerätes nicht beeinträchtigen (Schäden wie Schrammen, Kratzer etc.), sind nicht gedeckt.
Es wird kein Ersatz für Haftpflicht-, Sachfolge- und Vermögensschäden geleistet. Ebenso sind Schadens-Folgeschäden in keinem Fall gedeckt. Es wird nur der Geräte-Primärschaden bzw. der primäre Schadenshergang für eine Schadensbeurteilung bzw. Deckung herangezogen.
Schäden bzw. Wertminderung durch Abnützung und Verschleiß, Schäden durch langfristige chemische oder thermische Einwirkungen auf das geschützte Gerät sowie eventuelle Kosten für Service, Justage- und Reinigungsarbeiten werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für eine allmähliche Verschlechterung der Geräteleistung. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
Schäden durch dritte Personen, durch Reparaturversuche oder Eingriffe dritter Personen bzw. durch Personen ohne entsprechende Autorisierung sind nicht gedeckt. Ebenso sind Schäden durch Haus-, Nutz- oder Wildtiere von einer Deckung ausgeschlossen.
Schäden durch die Verwendung von schadhaftem, externem Zubehör (z.B. Unterwassergehäuse) sind nicht gedeckt.
Schäden durch Verlieren, Vergessen, unbeaufsichtigtes Liegenlassen oder durch ein sonstiges Verschwinden des Gerätes sind nicht gedeckt. Ein späteres Wiederfinden kann nicht berücksichtigt werden und impliziert keinesfalls eine Deckung eventueller Schäden.
Schäden, die angemeldet werden, jedoch durch die Nichteinbringung des Gerätes nicht nachgewiesen werden können, sind nicht gedeckt. Ausgenommen davon sind Schäden durch die gänzliche Zerstörung des Gerätes durch höhere Gewalt.
Kalkschäden jeder Art gelten als unsachgerechter Gebrauch des Gerätes bzw. als Verschleiß und sind nicht gedeckt.
Schäden bei oder in Folge sportlicher Betätigungen bzw. durch Schweiß oder Kondenswasser sind nicht gedeckt.
Schäden, denen kein eigenständiger Vorfall zugeordnet werden kann, gelten als Allmählichkeitsschäden (Umwelt- und/oder benutzungsbedingt) und sind nicht gedeckt.
§ 3 Versicherungsort
1. Stationäre Geräte
Bei der Bauart nach stationären Geräten gelten die Räumlichkeiten des Endverbrauchers als Versicherungsort innerhalb Europas im geografischen Sinn exklusive GUS-Staaten.
2. Transportable Geräte
Bei der Bauart nach transportablen Geräten und bei der Bauart nach im Freien aufstellbaren Geräten gilt als örtlicher Geltungsbereich Europa im geographischen Sinne exklusive GUS-Staaten.
§ 4 Versicherungswert
1. Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neupreis am Schadentag desselben oder eines technisch gleichwertigen Gerätes. Die Deckung für das Gerät bezieht sich immer auf den Verkaufspreis des Gerätes inkl. Mehrwertsteuer ohne Zuschüsse (Stützungen z.B. durch Hersteller oder Provider).
§ 5 Versicherte und nicht versicherte Kosten
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen sind mit dem Verkaufswert begrenzt.
§ 6 Umfang der Entschädigung
1. Wiederherstellungskosten
Im Schadensfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten niedriger sind als der Versicherungswert des Gerätes. Sind die Reparaturkosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
2. Teilschaden
In diesem Fall erfolgt die Übernahme der Kosten für eine Reparatur inklusive Arbeitszeit und Ersatzteile (mit Verrechnung eines Selbstbehaltes bei Schäden, die einen Selbstbehalt bedingen, siehe Absatz 5).
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
Haftpflicht-, Sachfolge- und Vermögensschäden.
3. Totalschaden
Der Versicherungsnehmer erhält im Falle eines Totalschadens oder einer unwirtschaftlichen Reparatur als Ersatz für sein altes, defektes Gerät ein Neugerät, das technisch dem alten Gerät zumindest gleich oder besser gestellt ist. Unwirtschaftlichkeit heißt, dass die Reparaturkosten höher als der Versicherungswert sind. Bei Verfügbarkeit gleichwertiger Geräte besteht kein Anspruch auf technisch bessere, selbst wenn diese unter dem ursprünglichen Versicherungswert liegen.
Bei gedeckten Totalschäden geht nach Ersatzleistung das zu ersetzende Gerät inklusive aller originalen Zubehörteile (Akkus, Netzteile, Speicherkarten, Kabel, CDs, Handbücher, Boxen, Mäuse etc.) in das Eigentum der Versicherung über und das zugehörige Vollschutz-Produkt gilt als erloschen. Der Versicherungsnehmer erhält daher den Ersatz des Gerätes nur gegen Übergabe aller originalen Zubehörteile an den Händler. Dies gilt sinngemäß auch bei defekten originalen Zubehörteilen (z.B. Netzteile).
Bei Nichtbeibringung der originalen Zubehörteile des alten Gerätes zum Kaufzeitpunkt werden diese zu marktüblichen Preisen verrechnet bzw. von der zur Verfügung stehenden Schadenersatzsumme abgezogen.
4. Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der Versicherungswert.
5. Selbstbehalt
Selbstbehalte werden von den Kosten der Reparatur des geschützten Gerätes inklusive den Kosten eines eventuellen Kostenvoranschlages bzw. den Kosten eines Neugerätes im Totalschadenfall berechnet. Der Selbstbehalt kommt auch für Schäden, die sich erst durch die Analyse als Schäden durch Ungeschicklichkeit erweisen, zur Anwendung, eventuelle Kosten für Kostenvoranschläge werden in diesen Fällen nicht ersetzt.
a) Händler-Vollschutz
aa) Selbstbehalt von 25% jedoch mindestens € 30,– inkl. MwSt. bei allen Handys sowie allen der Bauart nach stationären Geräten (Audio, Hifi, DVD, PC etc.).
ab) Selbstbehalt von 33% jedoch mindestens € 90,– inkl. MwSt. bei allen der Bauart nach transportablen Geräten (Notebooks, Foto, Video, Auto-Hifi, MP3-Player etc.)
Dies gilt für Schäden durch Ungeschicklichkeit des Versicherungsnehmers (Sturz, Bruch, Flüssigkeiten).
6. Ablöse
Eine Ablöse der Schäden, auch bei Totalschäden, in Bargeld ist nicht möglich.
§ 7 Wechsel der versicherten Sachen
Durch das entsprechende Ersatzgerät gelten alle zusätzlichen Aufrüstungen des alten Gerätes, die beim Kauf integriert waren, als ersetzt, unabhängig davon, ob die Aufrüstung nun im Ersatzgerät notwendigerweise wieder aufscheint oder durch die bestehende Konfiguration des Ersatzgerätes hinfällig geworden ist. Aufrüstungen oder nachträglich in das alte Gerät eingebaute Aufrüstungen, die nicht bei Kauf des alten Gerätes mit geschützt wurden, werden nicht ersetzt.
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Einmalprämie
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung beim Kauf des Geräts.
2. Fälligkeit der einmaligen Prämie
Die einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
3. Folgen der Nichtzahlung der Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
§ 9 Deckungszeitraum (Laufzeit)
1. Dauer
Der Deckungszeitraum der einzelnen Händler Vollschutz-Pakete beginnt mit dem Geräte-Rechnungsdatum und endet in jedem Fall exakt 36 bzw. 60 Monate nach dem Geräte-Rechnungsdatum. Schadenseinreichungen nach Ablauf des Deckungszeitraumes werden nicht akzeptiert.
2. Ende der Laufzeit bei einem Totalschaden
Bei Ersatz eines Gerätes oder einer Schadenersatz-Ablehnung durch die Versicherung nach einem Totalschaden (unwirtschaftliche Reparatur) sowie einer Ablehnung zur Zahlung des Selbstbehaltes durch den Versicherungsnehmer gilt der zugehörige Händler Vollschutz als erloschen und es erfolgt keine anteilige Preisrückvergütung.
§ 10 Schadenabwicklung
1. Bring-in-Schutz
Der Vollschutz gilt unabhängig von vorangegangenen oder gültigen Herstellergarantien als Bring-In-Schutz, d.h. das Gerät ist auf Kosten des Kunden zum Händler zu bringen oder durch den Händler beim Kunden abzuholen. Bei Schäden an Geräten, die laut Konsumentenschutzgesetz eine Vor-Ort-Reparatur erfordern, ist die weitere Vorgangsweise mit der Händler-Filiale zu vereinbaren. Zur gültigen Anmeldung eines Schadens muss der Versicherungsnehmer neben dem defekten Gerät unbedingt auch den Versicherungsschein in die Händler-Filiale mitnehmen. Dieser Versicherungsschein besteht aus der Originalrechnung über das betreffende Gerät und diesem Folder.
2. Schadenformular
Bei jedem Schaden muss ein Schadensformular ausgefüllt werden. Der Schadenshergang ist vom Versicherungsnehmer selbst zu formulieren und in das Schadensformular einzutragen. Dabei sind folgende Punkte genau und vollständig anzugeben:
Wer hat den Schaden verursacht – mit Angabe der Person (inkl. der eventuellen Angabe wessen Kind oder Haustier den Schaden verursacht hat)
Wann und wo ist der Schaden entstanden - mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Land
Wie oder wodurch ist der Schaden entstanden - mit Angabe Ursache
Was ist beschädigt - mit Angabe von Gerätbezeichnung und Art der Beschädigung
3. Ausfüllen des Schadenformulars
Das Schadensformular ist vom Versicherungsnehmer persönlich, genau und wahrheitsgetreu, auszufüllen und zu unterschreiben. Angemeldete Schäden bzw. Schadensformulare ohne genauer Schadenhergangs-Beschreibung und rechtsverbindlicher Unterschrift des Versicherungsnehmers werden bis zur vollständigen Klärung nicht bearbeitet. Mündliche Mitteilungen oder Auskünfte, von wem auch immer, können nicht berücksichtigt werden. Falsche, unrichtige oder bewusst unrichtige Angaben im Schadenformular können zu einer Ablehnung des Schadens, zur Rückforderung von erbrachten Leistungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
4. Schadenübernahme
Schadenübernahme erfolgt durch den Versicherer bzw. dessen Beauftragten. Zur Beurteilung wird dem Versicherer eine angemessene Zeit eingeräumt. Ein Anspruch auf sofortige Reparatur des geschützten Gerätes oder auf ein Leihgerät besteht nicht.
5. Schadenabwicklung
Nach Zustimmung zur Schadenübernahme durch den Versicherer wird die Reparatur eingeleitet bzw. bei Totalschäden ein Neugerät an den Versicherungsnehmer ausgegeben. Eventuelle Kosten aus nicht gedeckten Schäden sowie nicht gedeckte Kosten sind direkt an den Händler zu bezahlen. Die aufgrund des vereinbarten Selbstbehaltes nicht übernommenen Kosten sind direkt vom Versicherungsnehmer an den Händler zu leisten.
6. Bestätigung der Behörde
Für alle Schäden, die ein behördliches Vorgehen nach sich ziehen (Brand, Naturkatastrophen etc.) muss der Versicherungsnehmer auch die entsprechende behördliche Bestätigung in die Händler-Filiale mitbringen.
7. Tausch des Gerätes im Deckungszeitraum
Falls während des Deckungszeitraumes des Händler Vollschutz-Paketes das geschützte Gerät getauscht wurde (z.B. Garantietausch durch Hersteller etc.) müssen bei Einforderung einer Leistung auch die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.) vorgelegt werden.
§ 11 Dauer und Ende des Vertrages
1. Dauer
Der Vertrag beginnt gemäß § 8 ABEL 2008 und endet je nach Schutzprodukt nach drei oder fünf Jahren.
2. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
§ 12 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder es ist von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
dem Händler den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, schriftlich anzuzeigen;
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
Sonstige Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist für das gekaufte und geschützte Gerät verantwortlich. Dies schließt einen sorgsamen, sorgfältigen Umgang mit dem Gerät sowie eine sichere, vorausschauende Verwahrung, auch während des Transportes oder Tragens, mit ein. Als Beispiel ist ein Schaden durch eine Nutzung des geschützten Gerätes unter feuchten oder staubigen Bedingungen oder im Regen klar vorhersehbar. Eine solche Benutzung des Gerätes entspricht auch nicht den Herstellervorschriften. Weiters kann es durch eine nicht sorgsame Verwahrung des Gerätes zu Flüssigkeits-, Sturz-oder Bruchschäden (z.B. Mitwaschen in der Waschmaschine oder Bruch durch Verwahrung in der Hosentasche) kommen. Diese Schäden deckt der Vollschutz nicht ab.
Ihrer Bauart nach transportable Geräte (bewegliche Geräte wie Notebooks, Fotogeräte, Handys, MP3-Player etc.) müssen während des Transportes/Tragens ordnungsgemäß gesichert und verwahrt sowie ständig beaufsichtigt werden.
Ein Gerät, das einer gewerblichen Nutzung unterliegt, gilt nur dann als geschützt, wenn es aufgrund der Herstellerangaben auch für eine solche geeignet ist.
Schäden sind durch den Versicherungsnehmer nach Kenntnis unverzüglich an den Händler zu melden.
Der Händler Vollschutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Auslieferungszustand bzw. die Auslieferungskonfiguration, ohne nachträgliche Umbauten bzw. Aufrüstungen, in der jeweiligen Originalverpackung. In diesem Sinne sind das Gerät, modulare Set-Geräte oder das Originalzubehör nur geschützt, wenn sie in der jeweiligen Verpackung waren.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 13 Absatz 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
§ 14 Mehrere Versicherer
1. Nichtigkeiten bei Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
2. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Es gelten die Bestimmungen des § 79 VVG. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 16 Weitergabe bzw. Verkauf des versicherten Gerätes
Da sich der Händler Vollschutz auf die Geräte-Seriennummer bezieht, kann das Gerät innerhalb der Laufzeit weitergegeben/verkauft werden, der Schutz bleibt aufrecht, solange der neue Besitzer die Rechte und Pflichten des Vollschutz-Paketes anerkennt. Andernfalls erlischt der Schutz und es erfolgt keine anteilige Prämienrückvergütung.
§ 17 Anzeigen; Willenserklärungen
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
§ 18 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 19 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 20 Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 21 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Zugang des Versicherungsscheins sowie der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs.1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 VVG-Informationspflichtenverordnung
und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Helvetia Versicherungen AG
Generaldirektion
Hoher Markt 10-11,
1011 Wien Österreich
E-Mail: produktschutz@helvetia.at
Fax: +43 (0)50 222 91000
§ 22 Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
§ 23 Subsidiarität
Versicherungsschutz aus dieser Elektronikversicherung besteht nur, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung (z.B. Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, Versicherungen im Rahmen eines Kreditkartenprodukts) besteht. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus diesem vorliegenden
Vertrag um den Entschädigungsbetrag aus den anderen Versicherungen.
§ 24 Versicherungsschein
Der Versicherungsschein besteht aus diesen Bedingungen und der Kaufrechnung.
§ 25 Beschwerden
Beschwerden können an Produktschutz@helvetia.at oder an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.
Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Email: poststelle@bafin.de
Homepage: www.bafin.de
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